Steuerbefreiung für Heimproduzentinnen: Verkauf ohne Firma?

Viele Frauen, die handgefertigte Produkte herstellen, stellen sich vor dem Verkaufsstart dieselbe Frage:
„Muss ich ein Unternehmen gründen, um meine zu Hause hergestellten Produkte zu verkaufen?“
Wer in der Türkei zu Hause mit eigener Handarbeit Produkte herstellt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen, ohne ein Unternehmen zu gründen oder sich einkommensteuerlich registrieren zu lassen. Möglich macht dies die im Einkommensteuergesetz geregelte „Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende“.
Die Steuerbefreiung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Verkäufe ohne jede Voraussetzung steuerfrei sind. Entscheidend sind die Art der Herstellung, der Verkaufsort, die Zahlungsweise und der jährliche Gesamtumsatz.
In diesem Beitrag erklären wir klar und verständlich, unter welchen Voraussetzungen Heimproduzentinnen und Heimproduzenten diese Steuerbefreiung nutzen können.
Was ist die Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende?
Die Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende ermöglicht Personen, die in kleinem Umfang mit eigener Handarbeit produzieren, unter festgelegten Voraussetzungen tätig zu sein, ohne sich einkommensteuerlich registrieren zu lassen.
Produzentinnen und Produzenten, die die Voraussetzungen erfüllen, müssen im Allgemeinen:
kein Unternehmen gründen,
sich nicht einkommensteuerlich registrieren lassen,
keine Bücher führen,
keine Einkommensteuererklärung abgeben,
nicht für jeden Verkauf eine Rechnung ausstellen.
Je nach Verkaufsmethode kann die Bank jedoch einen Steuerabzug von den Verkaufserlösen vornehmen. Außerdem müssen Belege über eingekaufte Materialien und Herstellungskosten aufbewahrt werden.
Wer kann die Steuerbefreiung nutzen?
Die Steuerbefreiung gilt nicht ausschließlich für Frauen. Sie kann von allen Personen genutzt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Da sie insbesondere Frauen, die zu Hause produzieren, eine wichtige Erleichterung bietet, wird sie häufig von Produzentinnen in Anspruch genommen.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehören:
Die Produkte werden in der Wohnung hergestellt, in der die produzierende Person lebt,
die Herstellung beruht auf eigener Handarbeit,
es wird keine separate Betriebsstätte eröffnet,
es werden keine Industriemaschinen oder zur Serienproduktion geeigneten Geräte eingesetzt,
die Tätigkeit entwickelt sich nicht zu einer groß angelegten gewerblichen Produktion,
die Person ist aufgrund gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Einkünfte nicht nach dem regulären Verfahren einkommensteuerpflichtig.
Nicht jedes Produkt und jede Herstellungsweise fällt automatisch unter die Befreiung. Daher ist es wichtig, sich beim Finanzamt über das eigene Produkt und die jeweilige Verkaufsmethode zu informieren.
Welche handgefertigten Produkte können darunterfallen?
Beispiele für Produkte, die zu Hause hergestellt und im Rahmen der Steuerbefreiung berücksichtigt werden können, sind:
Strick- und Häkelarbeiten,
Spitzen- und Stickarbeiten,
Handtücher, Decken, Bettlaken und ähnliche Textilprodukte,
Perlenarbeiten,
Flecht- und Korbwaren,
Kunstblumen,
Geschenkartikel und Souvenirs,
handgefertigte Dekorationsprodukte,
bestimmte zu Hause zubereitete Lebensmittel wie Tarhana, erişte und Mantı.
Diese Liste bedeutet nicht, dass jedes Produkt und jede Herstellungsmethode zweifelsfrei geeignet ist. Insbesondere bei Lebensmitteln, Kosmetik, Seifen, Kerzen und ähnlichen Produkten können neben dem Steuerrecht weitere Vorschriften des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Gesundheitsministeriums, der Kommunen oder zur Produktsicherheit gelten.
Der Erhalt einer Bescheinigung über die Steuerbefreiung bedeutet nicht automatisch, dass alle anderen produktbezogenen Genehmigungen und Pflichten erfüllt sind.
Zwei Befreiungsmodelle je nach Verkaufsmethode
Welche Steuerbefreiung für Heimproduzentinnen und Heimproduzenten infrage kommt, kann davon abhängen, wie die Produkte verkauft werden.
Verkauf auch außerhalb des Internets
Personen, die bestimmte, zu Hause mit eigener Handarbeit hergestellte Produkte ohne eigene Betriebsstätte verkaufen, können die Steuerbefreiung nutzen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen.
Bei diesem Modell können die Produkte unter Einhaltung der Voraussetzungen neben dem Internet auch an von öffentlichen Einrichtungen bestimmten temporären Verkaufsflächen sowie auf bestimmten Wohltätigkeitsbasaren, Festivals oder Jahrmärkten verkauft werden.
Zu beachten ist jedoch insbesondere:
Es dürfen keine externen Arbeitskräfte beschäftigt werden,
es darf keine Serienproduktion stattfinden,
es darf keine separate Betriebsstätte eröffnet werden,
es darf kein dauerhafter Verkauf durch regelmäßige Teilnahme an Märkten erfolgen,
Internetverkäufe dürfen die maßgebliche jährliche Grenze nicht überschreiten.
Ausschließlicher Verkauf über das Internet
Für Personen, die ihre Produkte ausschließlich über Instagram, WhatsApp, eine Website, soziale Medien oder andere Onlineplattformen verkaufen, besteht ein anderes Befreiungsmodell.
Wer dieses Modell nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10 des Einkommensteuergesetzes nutzen möchte, muss:
beim zuständigen Finanzamt am Wohnort einen Antrag stellen,
eine „Bescheinigung über die Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende“ erhalten,
bei einer Bank in der Türkei ein Geschäftskonto für die Verkäufe eröffnen,
sämtliche Einnahmen aus Internetverkäufen über dieses Konto beziehen,
die Produkte ausschließlich über das Internet und vergleichbare elektronische Kanäle verkaufen,
keine Industriemaschinen oder zur Serienproduktion geeigneten Maschinen verwenden,
keine separate Betriebsstätte eröffnen,
die jährliche Umsatzgrenze nicht überschreiten.
Für das Jahr 2026 beträgt die jährliche Umsatzgrenze in diesem Modell 1.900.000 TL. Werden mehrere Produkte verkauft, gilt die Grenze nicht für jedes Produkt einzeln, sondern für den Gesamtumsatz aus allen Produkten.
Bedeutet „steuerbefreit“, dass gar keine Steuer anfällt?
Nein. Die Formulierung „vollständig steuerfreier Verkauf“ kann an dieser Stelle irreführend sein.
Bei Produzentinnen und Produzenten, die ausschließlich online verkaufen und die Befreiung nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10 nutzen, behält die Bank von den Verkaufseingängen auf dem besonderen Geschäftskonto grundsätzlich 4 Prozent Einkommensteuer ein.
Werden unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Arbeitskräfte beschäftigt, kann dieser Satz 2 Prozent betragen.
Da die Bank den Steuerabzug vornimmt, muss für diese Einkünfte keine gesonderte Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Wichtig ist jedoch, dass das Konto ausschließlich für Einnahmen aus Verkäufen im Rahmen der Befreiung genutzt wird und sämtliche Verkaufserlöse darauf eingehen.
Die treffendste Beschreibung dieses Systems lautet daher:
„Ein Verkauf ist ohne Unternehmensgründung, Buchführung und Einkommensteuererklärung möglich; je nach Verkaufsmethode kann die Bank jedoch eine Quellensteuer einbehalten.“
Wie erhält man die Bescheinigung über die Steuerbefreiung?
Die Bescheinigung über die Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende kann beim zuständigen Finanzamt am Wohnort beantragt werden.
Der Antrag kann auch elektronisch über das Digitale Finanzamt gestellt werden:
Digitales Finanzamt → Meine Anträge → Neuen Antrag erstellen → Antrag auf Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende
Nach Prüfung des Antrags und der Produktionstätigkeit genehmigt das Finanzamt die Bescheinigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bescheinigung muss alle drei Jahre erneuert werden. Belege über Materialien, Ausgabenbelege und weitere mit der Tätigkeit verbundene Kosten sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Was geschieht bei Überschreitung der jährlichen Umsatzgrenze?
Überschreitet der Jahresumsatz einer ausschließlich online verkaufenden Person im Rahmen von Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10 die für 2026 festgelegte Grenze von 1.900.000 TL, kann die Befreiung im laufenden Jahr weiterhin genutzt werden.
Ab Beginn des folgenden Kalenderjahres kann die Person diese Befreiung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen, und eine Einkommensteuerpflicht kann entstehen.
Auch wenn nicht sämtliche Verkaufserlöse auf das vorgesehene Bankkonto eingezahlt werden, eine Betriebsstätte eröffnet wird, Serienproduktion stattfindet oder eine andere Voraussetzung entfällt, können steuerliche Maßnahmen mit Sanktionen folgen.
Daher ist es wichtig, Verkäufe und Kontobewegungen regelmäßig zu kontrollieren.
Was sollten Produzentinnen beachten, die ihre Produkte über Tospika präsentieren?
Tospika ist eine kostenlose digitale Präsentationsplattform, auf der Frauen ihre Profile und handgefertigten Produkte auf Türkisch, Englisch und Deutsch vorstellen können.
Über Tospika finden keine direkten Verkäufe, Zahlungen oder Geldeingänge statt. Interessierte Besucherinnen und Besucher nehmen über Instagram, WhatsApp oder andere Kontaktkanäle direkt mit der Produzentin Kontakt auf.
Daher liegen:
der Verkauf des Produkts,
die Entgegennahme der Zahlung,
der Versand,
steuerliche Pflichten und Belegpflichten,
gesetzlich erforderliche Produktgenehmigungen
in der eigenen Verantwortung der Produzentin.
Die Präsentation von Produkten auf Tospika ersetzt für sich allein nicht die Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Ein Verkauf an eine Person, die das Produkt auf Tospika entdeckt und anschließend über Instagram oder WhatsApp Kontakt zur Produzentin aufnimmt, ist jedoch dem eigenen Verkaufskanal der Produzentin zuzuordnen.
Warum ist eine Beratung vor dem Produktionsstart wichtig?
Produkte, Materialien, Verkaufskanäle und Jahreseinkommen unterscheiden sich von Person zu Person. Ein Befreiungsmodell, das für eine Produzentin geeignet ist, muss nicht zwangsläufig für eine andere passen.
Daher wird empfohlen, vor dem Verkaufsstart oder vor dem Antrag auf die Bescheinigung aktuelle und individuell passende Informationen einzuholen:
beim zuständigen Finanzamt,
bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,
je nach Produktart bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
Verlässliche Informationen helfen Produzentinnen, ihre Arbeit sicher weiterzuentwickeln und späteren steuerlichen Problemen vorzubeugen.
Machen Sie Ihre Handarbeit sichtbar
Wenn Sie zu Hause produzieren und mehr Menschen mit Ihren Produkten erreichen möchten, können Sie kostenlos ein Produzentinnenprofil auf Tospika erstellen.
Präsentieren Sie Ihre Produkte in drei Sprachen und werden Sie von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei und aller Welt entdeckt. Interessierte können ohne Vermittler direkt Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Werden Sie Teil von Tospika und lassen Sie Ihre Handarbeit Grenzen überschreiten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Da sich Rechtsvorschriften und jährliche Betragsgrenzen ändern können, wird empfohlen, vor der Antragstellung die aktuellen Hinweise der türkischen Finanzverwaltung zu prüfen.
Quelle: Türkische Finanzverwaltung – Steuerbefreiung für Kleingewerbetreibende gemäß Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes

